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BETRIEBLICHER ARBEITSSCHUTZ 220 BETRIEBLICHER ARBEITSSCHUTZ Durch die neue Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3 „Erste Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ werden Richtlinien für alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb, als Kleinunter-nehmen, im Öffentlichen Dienst oder in Bildungseinrichtungen, rechtsverbindlich geregelt. Die ASR M.3 konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, wie beispielsweise die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste-Hilfe-Räume oder die Art und Anzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen sowie deren Inhalte. Geeignetes Erste-Hilfe-Material beinhalten Betriebsverband kästen, Erste-Hilfe-Koffer, Verbandschränke oder Rucksäcke nach DIN 13169 und DIN 13157 sowie DIN 13155 (Sanitätskoffer/Sanitätsrucksack). RECHTSGRUNDLAGEN | ERSTE HILFE Jede Branche hat andere Anforderungen und Verletzungsrisiken. Die Verantwortung für die richtige Auswahl des Erste-Hilfe-Materials liegt deshalb beim Unternehmer. DIN-Normen beinhalten lediglich die Minimalansprüche als Grundloge für das betriebliche Erste-Hilfe-System. Hier können die DIN 13157 und DIN 13169 als Basisausstattung gewertet werden. je nach Unfallgefährdung in den einzelnen Branchen empfiehlt es sich, eine bedarfsorientierte Erste-Hilfe-Ausstattung anzuschaffen. Wir bietet eine Vielfalt von Erste-Hilfe-Mitteln, die sich an der Unternehmensausrichtung orientiert und in vorbildlicher Weise die Anforderungen der ASR M. 3 zielgerichtet erfüllt. i Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften: Betriebsart Anzahl der Beschäftigten DIN 13157 DIN 13169 Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1 bis 50 Beschäftigte 1 51 bis 300 Beschäftigte 1 je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe 1 bis 20 Beschäftigte 1 21 bis 100 Beschäftigte 1 je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Baustellen 1 bis 10 Beschäftigte 1 11 bis 50 Beschäftigte 1 je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkästen DIN 13157 sind auch für Tätigkeiten im Außendienst einsetzbar. Ein großer Verbandkosten DIN 1 3169 kann auch durch zwei kleine Verbandkästen DIN 1 3157 ersetzt werden. Verbandbuch – Unfall-Dokumentationen Jede Erste-Hilfe-Leistung ist nach DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren und 5 Jahre verfügbar zu holten. Anleitung zur Ersten Hilfe Ergänzt den Aushang zur Ersten Hilfe DGUV Information 204-001 und -002 und gibt weitergehende Hinweise zur Ersten Hilfe im Betrieb. Ausführliche Informationen beinhaltet das Handbuch zur Ersten Hilfe DGUV Information 204-007. Krankentragen und andere Rettungstransportmittel a) In Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen vorhanden sein. b) Andere Rettungstransportmittel müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzen ist. Dazu gehören u.a. Schaufeltragen, Schleifkorbtragen, Rettungstücher, Vacuum-Matratzen etc. Sanitätsräume / Erste-Hilfe-Räume Die Gestaltung und Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen, Sanitätsräumen oder vergleichbaren Einrichtungen wird in ASR A4.3 bzw. § 6 Abs. 4 der Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) sowie in weiteren berufsgenossenschaftlichen Vorschriften geregelt. Untersuchungsliegen In Erste-Hilfe-Räumen in Betrieben sind gemäß ASR A4.3 entsprechende Liegen bereitzuhalten. Ruheraumliegen Gemäß Arbeitsstätten-Regel ASR A4.2 müssen für schwangere Frauen oder stillende Mütter Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellt. +


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