10 Schritte für mehr Sicherheit im Betrieb

 


10 Schritte für mehr Sicherheit im Betrieb

Sicherheit am Arbeitsplatz ist nicht nur ein wichtiges Thema, sondern auch eine grundlegende Voraussetzung für den reibungslosen Betrieb eines Unternehmens. Dabei geht es nicht nur um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch um den Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden aller Mitarbeitenden. Um die Sicherheit im Betrieb nachhaltig zu erhöhen, gibt es eine Reihe von klaren Maßnahmen, die effektiv umgesetzt werden können - und sollen.
Dinge wie die persönliche Schutzausrüstung und Sicherheitsanweisungen sind an Arbeitsplätzen mit entsprechenden Tätigkeiten Pflicht. Genauso wie es ab einer bestimmten Betriebsgröße geschultes Fachpersonal, das für die Sicherheit zuständig ist, geben muss. Erfahren Sie hier, wie Sie Arbeitssicherheit für Ihre Mitarbeiter gewährleisten können. 


Übersicht


Sicherheitsbeauftragter

1. Sicherheitsbeauftragte



Arbeitsplätze mit besonderen Anforderungen

2. Arbeitsplätze mit besonderen Anforderungen



Gefährdungsbeurteilungen

3. Gefährdungsbeurteilungen



Persönliche Schutzausrüstung

4. Persönliche Schutzausrüstung



Individuelle PSA-Pläne

5. Individuelle PSA-Pläne



Sicherheitsunterweisungen

6. Sicherheitsunterweisungen



Umgang mit Gefahrstoffen

7. Umgang mit Gefahrstoffen



Aktuelle Betriebsanweisungen

8. Aktuelle Betriebsanweisungen



Notfallpläne

9. Notfallpläne



Ersthelfer in Betrieben

10. Ersthelfer






1. Sicherheitsbeauftragter, FASI, SIGEKO


 

Als Arbeitgeber sind Sie für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich. So steht es im Arbeitsschutzgesetz. Jedoch müssen Sie sich dabei nicht alleine durchschlagen, sondern werden von verschiedenen Fachkundigen beraten:

Sicherheitsbeauftragter:

Ein Sicherheitsbeauftragter muss bei einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten schriftlich bestellt werden. Der SIBE benötigt keine bestimmten Voraussetzungen, denn die Arbeitsschutzkenntnisse werden durch Seminare vermittelt. Außerdem ist er meist ein Angestellter des Unternehmens, der die Aufgabe ehrenamtlich ausführt. Der Sicherheitsbeauftragte berät unter anderem den Arbeitgeber bei Unfallgefahren und Mängeln, sucht Lösungen oder Verbesserungen und vermittelt diese an seine Kollegen. Die Verantwortung bei Unfällen trägt jedoch der Arbeitgeber.

Sicherheitsbeauftragte in einem Unternehmen

Fachkraft für Arbeitssicherheit:

Nach DGUV Vorschrift 2 hat jeder Arbeitgeber eine FASI schriftlich zu bestellen, also schon ab einem Mitarbeiter. Der genaue Umfang der Einsatzzeiten wird jedoch von der Anzahl der Arbeitgeber und dem Gefährdungsgrad im Betrieb festgelegt. Die FASI berät und unterstützt den Arbeitgeber ebenfalls dabei, die Arbeit sicher, gesund und menschengerecht zu gestalten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Ingenieure, Techniker oder Meister mit einer besonderen Ausbildung in Sicherheitstechnik werden. Sie sind entweder Angestellte im Unternehmen, die die speziellen Anforderungen erfüllen oder werden bei externen Anbietern bestellt.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator:

Der SIGEKO wird vom Bauherren für Baustellen bestellt. Dieser ist notwendig, wenn auf einer Baustelle mehrere Angestellte aus verschiedenen Betrieben zusammenarbeiten. Dabei stellt der SIGEKO sicher, dass das Bauvorhaben, der Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage gefahrlos gestaltet werden.


2. Arbeitsplätze mit besonderen Anforderungen


 
Arbeitsplätze mit besonderen Anforderungen

Arbeitsschutzmaßnahmen braucht man nicht nur bei der Arbeit mit einem Winkelschleifer oder einer Bohrmaschine. Sicherheitsvorkehrungen oder Arbeitsplatzanpassungen sind auch an nicht sofort sichtbaren Stellen notwendig. §2 ArbStättV zeigt detailliert auf, wo Sie die Verantwortung für einen sicheren Arbeitsplatz tragen. Ihre Verantwortung ist es, mögliche Gefahren zu erkennen und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen. Um sicherzugehen, dass Sie alle Gefahren erkennen, können Sie bei einem Rundgang zusammen mit Ihren Mitarbeitern einschätzen, wo mögliche Gefahrenstellen liegen.


3. Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Gefährdungsbeurteilungen


 

Ein Kabel, das lose am Boden liegt, Lärm bei der Arbeit,... Gefährdungen am Arbeitsplatz lauern überall. Je nach Arbeitsumfeld und Beruf sind die potentiellen Gefahren verschieden ausgeprägt. Um diese zu erkennen und Maß- nahmen dagegen auszuarbeiten, ist eine Gefährdungsbeurteilung wichtig. Sie ist sogar gesetzlich verpflichtend und prüft Punkte wie Art und Umfang des Risikos, Risiko-Dauer, Risiko-Wahrscheinlichkeit für den Mitarbeiter. Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat ein Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung selbst durchzuführen und anschließend schriftlich zu dokumentieren. Dafür gibt es mehrere Tools und Checklisten, die ihn dabei unterstützen.

Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb


4. Schuhe, Helm & Handschuhe - Was gehört zur Persönlichen Schutzausrüstung? 


 
Bestandteile der persönlichen Schutzausrüstung

Nachdem bei der Gefährdungsbeurteilung die Gefahren erkannt wurden, wird auf dieser Grundlage entschieden, welche Maßnahmen für den Schutz der Mitarbeiter ergriffen werden müssen. Ein wesentlicher Bestandteil davon ist unter anderem auch die Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Unter PSA versteht man die Ausrüstung, die eine Person zum Schutz ihrer Gesundheit und zur Sicherheit vor gefährdenden Risiken trägt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die notwendige PSA dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, wohingegen dieser die Pflicht hat, die Schutzausrüstung auch zu verwenden. Bei Unsicherheiten stehen dem Arbeitgeber der Sicherheitsbeauftrage oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend zur Seite. Auch wir unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen, die geeigneten Produkte für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu finden


Persönliche Schutzausrüstung


> Schutzkleidung
> Schutzkleidung
> Hand- und Armschutz
> Hand- und Armschutz
> Fuß- und Knieschutz
> Fuß- und Knieschutz
> Kopfschutz
> Kopfschutz
> Hautschutz
> Hautschutz
> PSA gegen Absturz
> PSA gegen Absturz


5. Individuelle PSA-Pläne 


 

PSA-Pläne sind Checklisten, die Ihnen und Ihren Mitarbeitern helfen, alle notwendigen Maßnahmen zur Arbeitssicherung einzuhalten. Beispielsweise haben Ihre Mitarbeiter eine Schutzausrüstung, die bei jedem in einem Tätigkeitsbereich gleich ist. Um keine Teile der Schutzausrüstung zu vergessen gibt es die PSA-Pläne, an die sich alle halten sollen. Die Gesetzeslage im Arbeitsschutz ist oft kompliziert und es gibt viele verschiedene Vorschriften und Regelungen, die beachtet werden müssen. Eine Arbeitsschutz-Checkliste hilft dem Arbeitgeber, den Überblick über alle notwendigen Maßnahmen zu behalten und sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden. Indem mögliche Gefährdungen erkannt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, können Unfälle vermieden werden. Das ist nicht nur für die Mitarbeiter, sondern auch für das Unternehmen selbst von Vorteil. 

Unfälle können nicht nur zu Verletzungen und Krankheiten führen sondern auch zu finanziellen Belastungen durch Ausfallzeiten und eventuelle Schadensersatzansprüche. Arbeitsschutz-Checklisten können auch dazu beitragen, dass Betriebe von Aufsichtsbehörden weniger häufig kontrolliert werden. Wenn alle notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz umgesetzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass es zu Unfällen oder Gesundheitsgefahren im Betrieb kommt.
Insgesamt bringen Arbeitsschutz-Checklisten also viele Vorteile mit sich, wie die Verbesserung der Arbeitssicherheit und somit die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren. Sie sind daher ein wichtiges Hilfsmittel für jedes Unternehmen, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.

Individuelle PSA-Pläne


6. Unterweisung für mehr Sicherheit


 

Nach § 12 des ArbSchG hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Mitarbeiter über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung führt in der Regel der Sicherheitsbeauftragte durch. Themen der Unterweisung sind zum Beispiel der Umgang mit Gefahrstoffen oder das Führen von Maschinen. In jedem Fall sollte sie jedoch auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein. Die Unterweisung muss bei der Einstellung des Mitarbeiters, bei Veränderung des Aufgabenbereichs, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Auch wenn die genannten Punkte nicht vorliegen, ist eine Unterweisung mindestens einmal im Jahr vorgeschrieben. Die Teilnahme der Arbeitnehmer ist schriftlich festzuhalten, da es teilweise sein kann, dass ein Nachweis verlangt wird.

Sicherheitsunterweisung im Unternehmen


7. Umgang mit Gefahrstoffen


 
Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe gibt es in jedem Betrieb und deshalb gibt es Arbeitsplätze, an denen die Mitarbeiter potentiell durch sie gefährdet sind. Gefährliche Stoffe beanspruchen eine spezielle Lagerung, Kennzeichnung und Benutzung. Wie mit den Stoffen umzugehen ist, regelt die Gefahrstoffverordnung. Für Mitarbeiter, die Gefahrstoffe in ihrer Tätigkeit benutzen, können Sicherheitsdatenblätter von großer Hilfe sein. Diese identifizieren das Produkt und geben mögliche Gefahren, die Zusammensetzung des Produkts, notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie weitere Informationen zu den gefährlichen Stoffen an. Über unseren Online-Shop können Sie sich die Sicherheitsdatenblätter zu den von uns angebotenen chemischen Stoffen kostenlos herunterladen


8. Sind die Betriebsanweisungen auf dem neuesten Stand?


 

Nach § 12 des ArbSchG hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Mitarbeiter über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung führt in der Regel der Sicherheitsbeauftragte durch. Themen der Unterweisung sind zum Beispiel der Umgang mit Gefahrstoffen oder das Führen von Maschinen. In jedem Fall sollte sie jedoch auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein. Die Unterweisung muss bei der Einstellung des Mitarbeiters, bei Veränderung des Aufgabenbereichs, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Auch wenn die genannten Punkte nicht vorliegen, ist eine Unterweisung mindestens einmal im Jahr vorgeschrieben. Die Teilnahme der Arbeitnehmer ist schriftlich festzuhalten, da es teilweise sein kann, dass ein Nachweis verlangt wird.

Aktuelle Betriebsanweisungen


9. Pläne für den Notfall


 
Pläne für den Notfall

Kommt es zu einer gefährlichen Situation am Arbeitsplatz, wie beispielsweise einem Brand, müssen die Angestellten sich so schnell wie möglich in Sicherheit bringen. Dies geschieht im Normalfall über einen gekennzeichneten Fluchtweg. Die Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge orientiert sich an der Nutzung, der Einrichtung und der Größe der Arbeitsstätte sowie der Anzahl der dort beschäftigten Personen. Weitere Kriterien eines Fluchtweges sind, dass sie auf dem kürzesten Weg nach draußen führen sollen und sie dauerhaft gekennzeichnet sein müssen. Des Weiteren ist ein gut gekennzeichneter Sammelplatz sinnvoll. Er garantiert, dass sich alle Mitarbeiter bei gegebener Bedrohung an einem einheitlichen Ort wiederfinden. So kann man besser überprüfen, ob sich noch Personen im Gebäude befinden.


10. Ersthelfer für Ihren Betrieb


Egal ob eine kleine Schnittwunde oder ein Gefahrstoffunfall: Jeder Betrieb muss darauf vorbereitet sein. ErsteHilfe-Material und Ersthelfer sind in jedem Unternehmen verpflichtend. Die Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials und die Zahl der betrieblichen Ersthelfer richtet sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren und der Struktur des Unternehmens. Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus einem Erste-Hilfe-Lehrgang, der spätestens alle zwei Jahre aufgefrischt werden muss.

Ersthelfer in Betrieben ausbilden